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20.11.2015 Bayern

Online-Shop: Angabe zur Produktverfügbarkeit muss unbedingt aktuell sein

Online-Shops können im Gegensatz zum gedruckten Katalog bei der Verfügbarkeit von Produkten ständig aktualisiert werden. Händler müssen deshalb die inhaltliche Richtigkeit derartiger Angebote laufend überprüfen. In verschiedenen Gerichtsurteilen haben die Richter immer wieder betont, dass Angebote im Internet dem Erfordernis der größtmöglichen Aktualität unterliegen. Insbesondere an die Mitteilung der Warenverfügbarkeit werden von den Gerichten strenge Maßstäbe angelegt. Online-Händler sollten daher ein taugliches Warenwirtschaftssystem verwenden, welches den tatsächlichen Lagerbestand laufend kontrolliert. So kann vermieden werden, dass eine tatsächlich nicht mehr lieferbare Ware fälschlicherweise als noch lieferbar im Online-Angebot ausgewiesen wird.

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