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25.09.2015 Bayern
Ein Arbeitnehmer, dem wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, ist zunächst abzumahnen. Dies gilt insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich. Eine verhaltensbedingte (in der Regel nicht jedoch die personen- und betriebsbedingte) Kündigung kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn zuvor eine wirksame Abmahnung erfolgt ist. Deshalb ist es so wichtig, dass Abmahnungen, und zwar in wirksamer Form, vorliegen. Das HBE-Praxiswissen "Abmahnung" behandelt alle wichtigen Aspekte (Formulierung, Schriftform, Gründe für eine Abmahnung, usw.). Außerdem finden Sie dort auch eine Checkliste und konkrete Formulierungsbespiele für eine wirksame Abmahnung. Das HBE-Praxiswissen "Abmahnung" finden Sie unter "Mitgliederservice", "Praxiswissenübersicht". Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Geschäftsstelle.
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