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14.08.2015 Bayern
Wenn eine Bonuszahlung einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung hat, darf diese in die Berechnung des Mindestlohns einfließen. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Urteil v. 20.4.2015, Az. 5 Ca 1675/15). Danach kann die Grundvergütung von Arbeitnehmern auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes weniger als 8,50 Euro pro Stunde betragen, sofern die monatliche Vergütung bei Berücksichtigung eines fixen Leistungsbonus dem Mindestlohn entspricht. Der Leistungsbonus weise, anders als z.B. vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf und sei daher nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, so die Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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