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19.06.2015 Bayern
Mit Spannung sind die ersten richterlichen Entscheidungen zum neuen Mindestlohngesetz erwartet worden. Jetzt liegen die ersten Gerichtsurteile vor. So hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Arbeitgeber jährliche Sonderzahlungen sowie gewährtes Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. Auch eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden solle, sei unwirksam (Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14). In einem weiteren Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte ein unter Mindestlohnniveau vergüteter Arbeitnehmer die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von seinem Arbeitgeber verlangt. Dieser bot daher an, die Arbeitszeit in dem Umfang zu reduzieren, dass bei gleichbleibendem Gehalt die Mindestlohngrenze eingehalten wird. Der Arbeitnehmer lehnte das Angebot ab und daraufhin vom Arbeitgeber gekündigt. Nach Auffassung der Berliner Arbeitsrichter erfolgte diese Kündigung zu Unrecht (Urteil vom 17.4.2015, Az. 28 Ca 2405/15). Eine solche Kündigung stelle eine verbotene Maßregelung im Sinne von § 612 a) BGB dar. Beide Urteile sind noch nicht rechtkräftig.
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