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22.05.2015 Bayern
In der Widerrufsbelehrung ist die Angabe der Telefonnummer (neben der E-Mail-Adresse und ggf. vorhandener Faxnummer) unbedingt Pflicht. Dies hat jetzt auch das Oberlandesgericht Hamm entschieden. (Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15). Sie könnten sich nicht darauf berufen, bei ihnen sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar, so die Richter. Online-Händler, die laut ihrem Impressum einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhalten, müssen demnach über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegennehmen. Tipp: Online-Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung überprüfen und bei Bedarf sofort mit ihrer Telefonnummer ergänzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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