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08.05.2015 Bayern
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können ab sofort auf mehr Urlaub hoffen, wenn sie zuvor in Vollzeit gearbeitet hatten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass einem bislang vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt und seinen Urlaub zuvor nicht nehmen konnte, die Zahl der beschäftigten Urlaubstage nicht gekürzt werden darf (Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14). Damit hat das oberste deutsche Arbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgehoben. Grund dafür war ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Praxistipp: Denken Sie insbesondere bei Mitarbeiterinnen, die Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch nehmen, daran, dass diese vorher ihren Urlaub aufbrauchen. Da die Mitarbeiterinnen nach der Elternzeit häufig in Teilzeit zurückkommen, würde dies nach geänderter BAG Rechtsprechung regelmäßig zu höheren Urlaubsansprüchen und damit einer finanziellen Mehrbelastung des Unternehmens führen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch im aktualisierten HBE-Praxiswissen "Urlaub".
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