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24.04.2015 Bayern

Achtung bei freiwilligen Leistungen: Das müssen Arbeitgeber unbedingt beachten

Viele Betriebe zahlen mit dem Gehalt für Mai ein "freiwilliges" Urlaubsgeld. Da Arbeitgeber freiwillige Leistungen oftmals von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängig machen möchten, wird in den Arbeitsverträgen mit den Mitarbeitern regelmäßig ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart. Dieser vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt von Sonderleistungen war in den letzten Jahren immer wieder Streitthema vor dem Bundesarbeitsgericht. Nach Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter muss danach der Arbeitgeber bei jeder freiwilligen Sonderzahlung extra darauf hinweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt. Erfolgt dieser Hinweis nicht, wird die vermeintlich freiwillige Leistung trotz des vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalts zum Bestandteil des Arbeitsvertrags und muss zwingend gezahlt werden. Denken Sie daher bei freiwilligen Leistungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld immer daran, die Mitarbeiter bei der Auszahlung nochmals schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.

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