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06.03.2015 Bayern
Das Bundesarbeitsgericht hat die Überwachung von Beschäftigten etwa im Krankheitsfall erschwert (Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1007/13). Danach dürfen Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten nur dann einsetzen, wenn der konkrete Tatverdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht. Ansonsten liegt in dem Detektiveinsatz eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, die auch einen Geldentschädigungsanspruch ("Schmerzensgeld") begründen kann. Achtung: Es gilt nach diesem Urteil des BAG, noch sorgfältiger als in der Vergangenheit abzuwägen, ob ein Mitarbeiter bei Zweifeln an seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich überwacht werden soll. Denn durch jede Überwachung setzt sich der Arbeitgeber nun Schmerzensgeldansprüchen seines Arbeitnehmers aus. Weitere Infos zu dem Thema finden sie auch im HBE-Praxiswissen "Mitarbeiterkontrolle und ihre Grenzen".
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