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26.02.2015 Bayern
Praktikum, Volontariat, Schnupperlehre: Diese sogenannten untypischen Beschäftigungsverhältnisse werfen immer wieder Fragen zur Vertragsgestaltung und zur möglichen Vergütungspflicht auf. Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsverhältnis immer dann, wenn weisungsgebundene Arbeitsleistung geschuldet wird. In solchen Fällen ist auch eine "angemessene Vergütung" zu bezahlen. Wichtig: Zwar kann im Vertrag vereinbart werden, dass kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden soll. Im Zweifel kommt es aber auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den Text des Vertrages an. Auch Einarbeitungszeiten und Probearbeiten können so schnell ein Arbeitsverhältnis darstellen. Ausführliche Informationen finden Sie dem HBE-Praxiswissen "Praktikum bis Schnupperlehre".
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