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19.02.2015 Bayern
Von einer regelrechten Abmahnwelle kann man zwar nicht sprechen, doch wegen der unzulässigen Verwendung einer veralteten bzw. fehlerhaften Widerrufsbelehrung werden immer wieder Einzelhändler abgemahnt. Falls Sie also die Änderungen im Verbraucherrecht (z.B. Anpassung der AGB, Anpassung der Widerrufsbelehrung usw.) immer noch nicht vollständig umgesetzt haben, sollte dies so schnell wie möglich erfolgen. Der HBE stellt seinen Mitgliedsunternehmen zur aktuellen Verbraucherrechterichtlinie drei umfangreiche Praxiswissen (Stationärer Einzelhandel, Fernabsatz, Widerrufsrecht) zur Verfügung, die Sie im Anhang finden. Darin enthalten sind u.a. Praxisbeispiele und Mustertexte. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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