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12.12.2014 Bayern
Bald ist Weihnachten und danach folgen mit Neujahr und Heilige Drei Könige gleich zwei weitere Feiertage. Für Arbeitgeber gilt es, bei gesetzlichen Feiertagen aus arbeitsrechtlicher Sicht einige wichtige Dinge zu beachten. Viele Betriebe im Einzelhandel beschäftigen ihre Mitarbeiter am 24. und 31. Dezember nur halbtags. Diese Praxis führt immer wieder zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich Bezahlung und Urlaub. Alle arbeitsrechtlichen und tariflichen Fragen (z. B. Entbindung von der Arbeitspflicht, Entgeltzahlung, Zuschläge) werden in zwei aktualisierten HBE-Praxiswissen beantwortet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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