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05.12.2014 Bayern
Zum 1.1.2013 war bekanntermaßen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben worden. Gleichzeitig wurden für Beschäftigte, die mehr als 400 Euro und weniger als 450 Euro verdient haben, Übergangsregelungen geschaffen. So galten diese Mitarbeiter bislang weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 31.12.2014 enden jedoch diese Übergangsregelungen. Ab dem 1.1.2015 gelten nunmehr auch Beschäftigungen zwischen 400 Euro und 450 Euro einheitlich als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Dadurch ergibt sich in den Unternehmen Handlungsbedarf, denn diese Arbeitsverhältnisse müssen bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Außerdem tritt ab Anfang 2015 eine weitere Änderung für geringfügige Beschäftigungen in Kraft: Für eine Übergangszeit (bis Ende 2018) besteht die Möglichkeit der Verlängerung von kurzfristigen Beschäftigungen. So können diese künftig bis zu drei Monate bzw. 70 Arbeitstage vereinbart werden (bislang: bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage).
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