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07.11.2014 Bayern
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind bekanntlich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Das führt zu einer Benachteiligung von jüngeren Arbeitnehmern, da diese regelmäßig noch keine allzu lange Betriebszugehörigkeit aufweisen. Ältere Arbeitnehmer werden daher mit Blick auf die Kündigungsfristen besser gestellt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt klargestellt, dass diese Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist (Urteil vom 18. September 2014 - 6 AZR 636/13). Es sei ein rechtmäßiges Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen und typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren, so die Richter. Bereits seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) war umstritten, ob die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 1 BGB eine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG darstellt. Dies hat das BAG nun ausdrücklich verneint.
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