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17.10.2014 Bayern
Aufgrund einer Gesetzesänderung werden die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung ab dem 1.1.2015 die Einhaltung der Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes flächendeckend überprüfen. Viele Einzelhandelsunternehmen glauben zu Unrecht, dass sie von der Künstlersozialabgabe nicht betroffen sind. Diese Abgabe wird jedoch fällig, wenn Unternehmen Aufträge für bestimmte Kreativleistungen an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Das kann z.B. das Verfassen eines Textes für eine Imagebroschüre, die Gestaltung einer Internetseite, eines Prospekts oder Katalogs durch einen Grafiker oder auch schon die Erstellung von Fotografien für Werbematerialien sein. Der Einzelhandel gehört aufgrund seiner werblichen Aktivitäten zu den typischen Abnehmern derartiger Leistungen. Auf den Rechnungsbetrag ist dann eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5,2 Prozent an die Künstlersozialkasse abzuführen. Nähere Einzelheiten finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
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