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20.06.2014 Bayern
Am 1. Juli 2014 tritt das sogenannte Rentenpaket in Kraft. Arbeitnehmer, die bereits 45 oder mehr Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können dann bereits ab 63 eine abschlagsfreie Rente erhalten. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch Beendigungsklauseln, die das Arbeitsverhältnis "automatisch" mit Ablauf des Monats beenden, in dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwirbt. Fraglich ist nun, ob diese Klauseln bereits dann zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn ein Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf die (neue) abschlagsfreie Rente ab 63 erwirbt. Wichtig für Unternehmen: Wird ein Arbeitsverhältnis durch die Beendigungsklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag vorzeitig beendet, sollte der Arbeitnehmer nach dem Erwerb des Anspruchs auf eine Rente ab 63 nicht einfach weiterbeschäftigt werden. Ansonsten droht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnte stattdessen der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer in Betracht kommen. Dazu müsste allerdings ein Sachgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vorliegen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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