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13.06.2014 Bayern
Ab 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einbehalten, ohne dass der Kapitalertragsempfänger (z.B. Bankkunde) etwas veranlassen muss. Die Stelle, die den Kapitalertrag auszahlt (z.B. Bank), muss einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Kapitalertragsempfänger abfragen. Für das Jahr 2014 müssen Kirchensteuerpflichtige allerdings noch das gesetzlich vorgeschriebene Antragsverfahren nutzen, um den Kirchensteuerabzug bereits bei der Abgeltungsteuer zu veranlassen. Wichtig: Vom neuen Verfahren sind nicht nur Banken betroffen. Auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an natürliche Personen Kapitalerträge ausschütten, müssen sich mit dem neuen Regelkirchensteuerabzug befassen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat auf seiner Webseite einen Fragen-Antworten-Katalog mit Informationen für Kapitalgesellschaften veröffentlicht.
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