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14.02.2014 Bayern

Bundesarbeitsgericht: Auf Urlaubsabgeltung kann verzichtet werden

Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch wirksam verzichten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 14.5.2013, 9 AZR 844/11). In dem vorliegenden Fall hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Abfindungsvergleich mit Ausgleichsklausel geeinigt. Später jedoch verlangte der Arbeitsnehmer eine Urlaubsabgeltung. Laut BAG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BurlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Allerdings, so die Richter, hindere diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, stehe auch europäisches Recht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Praxistipp für Unternehmen: Durch diese neue BAG-Rechtsprechung können künftig Urlaubsabgeltungsansprüche langzeiterkrankter Mitarbeiter durch finanzielle Abgeltungsklauseln in gerichtlichen Vergleichen abgewehrt werden.

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