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17.01.2014 Bayern
Ein Einzelhändler darf mit Preisnachlässen „nur für kurze Zeit“ werben, ohne die Aktion zeitlich zu beschränken. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Urteil vom 28. Mai 2013, Az. 4 U 217/12). Ein Möbelhändler hatte in einem Prospekt unter der Überschrift „Nur für kurze Zeit“ mit „Küchenwertschecks“ geworben, die zu einer Reduzierung des Kaufpreises abhängig vom Einkaufswert führten. Der Verband „Wirtschaft im Wettbewerb“ hatte diese Werbung abgemahnt, weil sie wegen der fehlenden Angabe eines exakten Endtermins der Aktion gegen das Transparenzgebot verstoße. Dieser Auffassung ist das OLG Hamm nicht gefolgt. Zwar handele es sich bei der Werbung mit den Küchenwertschecks um eine Verkaufsfördermaßnahme i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG. Bei der Werbung mit solchen Preisnachlässen müsse der Händler zwar auch bestehende zeitliche Beschränkungen der Aktion benennen. Der Einzelhändler sei aber nur verpflichtet, tatsächlich aufgestellte Bedingungen zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall habe aber nicht bewiesen werden können, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung bereits einen bestimmten Termin für das Ende der Werbeaktion festgelegt habe.
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