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25.10.2013 Bayern
Betriebsräte dürfen ihre Belegschaft nicht über ihre dienstliche E-Mail-Adresse zum Streik aufrufen. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Beschluss vom 15. Oktober 2013, 1 ABR 31/12). Demnach ist es Arbeitgebern nicht zuzumuten, wenn die von ihnen zur Verfügung gestellten Sachmittel zum Streikaufruf gegen sie genutzt werden. Das BAG gab damit einer Klinik in Berlin Recht, die gegen die Arbeitnehmervertretung auf Unterlassung geklagt hatte. Ein freigestellter Betriebsrat hatte einen Warnstreik-Aufruf der Gewerkschaft Ver.di von seinem betrieblichen E-Mail-Account verschickt. Dagegen klagte die Klinik und erhielt bereits vor Gerichten in Berlin und Brandenburg Recht. Nach der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter ist jetzt klar: Die Nutzung dienstlicher E-Mail-Adressen des Arbeitgebers zum Zwecke des Streikaufrufs ist generell unzulässig.
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