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20.09.2013 Bayern
Der Anspruch auf Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, darf nicht gemindert werden, wenn er von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt und sich dadurch die Arbeitszeit verändert. Dies hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Beschluss vom 13.06.2013 – Az. C – 415/12). Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf Jahresurlaub um einen besonders wichtigen Grundsatz des Sozialrechts der EU. Eine restriktive Auslegung würde daher ausscheiden. Außerdem steht laut EuGH die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer in dieser späteren Zeit erbringt. Die entsprechende gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist damit hinfällig.
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