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05.07.2013 Bayern
Wenn kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstbetriebe ihren Jahresabschluss verspätet veröffentlichen, drohen ihnen künftig weniger harte Strafen. Einer entsprechenden Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens hat der Deutsche Bundestag jetzt zugestimmt. Damit sinkt die Mindesthöhe der Ordnungsgelder für kleine Kapitalgesellschaften von derzeit 2.500 Euro auf 1.000 Euro und für Kleinstbetriebe auf 500 Euro. Die neuen Regelungen betreffen alle Unternehmen, die als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft ohne voll haftende natürliche Person firmieren (z. B. GmbH & Co. KG.). Wenn Unternehmen als Kleinstkapitalgesellschaft gelten wollen, dürfen sie nicht mehr als 700.000 Euro im Jahr umsetzen oder höchstens eine Bilanzsumme von 350.000 Euro ausweisen bzw. nicht mehr als zehn Beschäftigte haben. HBE-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Aigner begrüßt die neue Regelung: „Der Schritt war längst überfällig. Kleinbetriebe werden von einer Fülle an bürokratischen Bilanzvorgaben erdrückt. Deshalb ist die Neuregelung der Ordnungsgelder bei einer verspäteten Veröffentlichung des Jahresabschlusses zumindest eine kleine Entlastung.“
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