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22.03.2013 Bayern
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz wurde im Juli 2011 ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Die Wehrpflicht sowie die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes sind erloschen. Stattdessen wurden der Bundesfreiwilligendienst sowie der freiwillige Wehrdienst neu geregelt. Möchte ein Arbeitnehmer den freiwilligen Wehrdienst antreten, gelten gemäß Arbeitszeitschutzgesetz die gleichen Regelungen zum Fortbestehen der Beschäftigung wie beim Grundwehrdienst. Ein aktualisiertes HBE-Praxiswissen informiert Arbeitgeber über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen (Urlaub, tarifliches Urlaubsgeld, Einstellung von Ersatzkräften, Kündigung usw.).
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