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15.02.2013 Bayern
Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss, sind Umkleidezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 678/11). Da laut BAG die Arbeit bereits mit dem Umkleiden beginnt, sind somit auch die innerbetrieblichen Wege, die durch das Umkleiden veranlasst sind, zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu zählen. Das Gericht hat allerdings auch klargestellt, dass nur die "bei Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit" erforderlichen Umkleide- und Wegezeiten zu bezahlen sind. Der Arbeitnehmer darf beim Umkleiden also nicht bewusst trödeln. HBE-Juristin Alexandra Weitmann: „Es ist zu beachten, dass das BAG-Urteil nur dann uneingeschränkt gilt, wenn sich der Arbeitnehmer zwingend im Betrieb umziehen muss. Kann er sich auch zuhause umziehen und den Weg zur Arbeit in Arbeitskleidung zurücklegen, sind Umkleide- und Wegezeiten keine Arbeitszeit, auch wenn sich der Arbeitnehmer freiwillig im Betrieb umzieht.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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