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01.02.2013 Bayern

OLG München: Double-Opt-in-Verfahren unzulässig

Der Versand von Newslettern ist fester Bestandteil der Onlinewerbung im Einzelhandel. Bevor jedoch Empfänger von Newslettern von Unternehmen angeschrieben werden dürfen, muss eine Einwilligung des Empfängers vorliegen. Aufgrund der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen hat sich hier das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren etabliert. Bei diesem wird dem Empfänger von Newslettern nach seiner Eintragung in eine Abonnementliste eine Bestätigungsmail geschickt, die vom Empfänger wiederum angeklickt und somit bestätigt werden muss. Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass bereits die Bestätigungsmail (!) im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens eine unzulässige Werbung darstellt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung nicht nachgewiesen werden kann (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12). Nach diesem Urteil gibt es damit derzeit de facto keine praktikable und rechtssichere Möglichkeit mehr, um auf elektronischem Wege Empfängeradressen für das E-Mail-Marketing zu gewinnen. Das Urteil des OLG München ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.

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