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07.12.2012 Bayern
Entscheidungen verschiedener Gerichte haben eine massive Abmahnwelle ausgelöst, die gerade bei den verstärkten Werbeaktivitäten im Weihnachtsgeschäft zu bösen Überraschungen führen kann. Danach werben Unternehmer, die in einem Verkaufsprospekt mit konkreten Angeboten die eigene Identität (vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift nicht angeben, unlauter und irreführend. Der Verbraucher muss so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Während das OLG München einen Fall beanstandet hatte, bei dem eine Internetadresse zu klein war und nur auf Filialstandorte hingewiesen wurde, reicht es nach Einschätzung des OLG Hamm auch nicht aus, wenn für die in der Werbung fehlenden Angaben (vollständige Firma und Adresse des Firmensitzes) deutlich auf die Internetadresse hingewiesen wird. Der HBE empfiehlt daher dringend: In jeder Zeitungs- und Prospektwerbung mit konkreten Preisangeboten die vollständige Firma mit Rechtsformzusatz und der Adresse der Hauptniederlassung angeben! Ein Postfach genügt nicht, ebenso wenig ein Hinweis auf weitere Angaben im Internet. Wenn in der Werbung mehrere Filialstandorte beworben werden, kann z.B. durch *-Hinweis die Filiale, die gleichzeitig Hauptniederlassung ist, als solche gekennzeichnet werden. Bei Rückfragen oder im Falle einer Abmahnung, wenden Sie sich an Ihre zuständige HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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