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16.11.2012 Bayern
Beschäftigte müssen auf Verlangen des Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorlegen. Die Arbeitgeber müssen es auch nicht begründen, wenn sie bereits so früh auf die Vorlage bestehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dieser Woche in Erfurt entschieden (Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11). Konkret verhandelt wurde die Klage einer Redakteurin aus Nordrhein-Westfalen. Diese war nach einer Krankmeldung im November 2010 von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden, künftig sofort eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Ihrer Meinung nach sei die Weisung jedoch willkürlich und verletze das allgemeine arbeitsrechtliche Schikaneverbot. Außerdem bestehe bei ihr kein Missbrauchsverdacht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit. Dagegen hatte ihr Arbeitgeber argumentiert, dass er die Anweisung nicht begründen müsse. Das BAG gab ihm Recht. HBE-Juristin Dr. Melanie Eykmann: „Beschäftigte sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie krankheitsbedingt ausfallen. Normalerweise muss spätestens am vierten Krankheitstag eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz räumt dem Arbeitgeber aber auch das Recht ein, schon früher einen Krankenschein zu verlangen.“
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