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14.09.2012 Bayern
Die Übergangsfrist für die einwilligungsfreie Verwendung von Kundendaten, die vor dem 1. September 2009 erhoben worden sind, ist Ende August abgelaufen. Vom Grundsatz, dass für die Datenverwendung zu Werbezwecken eine Einwilligung des Kunden vorliegen muss, gibt es für diese Datenbestände keine Ausnahme mehr. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt jedoch weiterhin die Werbenutzung von Kundendaten, die aus Geschäftsabschlüssen erhoben wurden. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde bei Geschäftsabschluss hierauf und auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde. Die Verwendung von Listendaten (u.a. Name, Anschrift, Geburtsjahr) für die Briefwerbung ist weiter einwilligungsfrei. Die gespeicherten Kundeninformationen, die solche Listendaten für die Werbung erst interessant und wertvoll machen, müssen aber „legal“, d.h. meist mit Einwilligung des Kunden, erhoben worden sein. Einen Überblick über die Verwendung von Kundendaten bietet ein HBE- Praxiswissen, welches um vier Textvorlagen mit Formulierungshilfen für Datenschutz- und Einwilligungserklärungen für typische Verwendungszweckeergänzt wird. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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