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03.08.2012 Bayern
Unternehmen konnten für Sachzuwendungen an ihre Arbeitnehmer schon immer die Steuern übernehmen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 kann der Arbeitgeber nun wahlweise auch die Steuer des Arbeitnehmers durch eine pauschale Einkommensteuer übernehmen. Diese gesetzliche Regelung enthält § 37b Abs. 2 EStG zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen. Die Pauschalierung ist allerdings nur in den Fällen zulässig, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Unbesteuert bleiben Sachbezüge innerhalb der 44-Euro-Freigrenze. Ebenso sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sowie die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung grundsätzlich steuerfrei. Auch Zuwendungen, die als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind, sind steuerfrei, soweit deren jeweiliger Wert 40 Euro nicht übersteigt. Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind prinzipiell wie Gehalt oder Lohn zu versteuern. Hat der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG gewählt, braucht der Arbeitnehmer diesen Vorteil nicht mehr versteuern. Davon bleibt die Sozialversicherungspflicht unberührt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im neuen HBE-Praxiswissen „Sachzuwendungen an Arbeitnehmer“.
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