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05.07.2012 Bayern
Der Betriebsrat eines abgebenden Betriebs hat bei einer arbeitskampfbedingten Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer in einen bestreikten Betrieb des Arbeitgebers nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt unabhängig davon, ob der abgebende Betrieb in den Arbeitskampf einbezogen ist oder nicht. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Versetzung von Arbeitnehmern von einen nicht bestreikten in einen bestreikten Betrieb nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs bedarf.
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