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01.06.2012 Bayern
Mit der 2. Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes ist eine Übergangsfrist für die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken festgelegt worden. Danach dürfen Kundendaten, die vor dem 1. September 2009 erhoben und gespeichert worden sind, nur noch bis zum 31. August diesen Jahres für Werbezwecke verwendet werden, wenn keine schriftliche Einwilligung des Kunden vorliegt. Unternehmen, die bis dahin ihre Kundendatei nicht entsprechend überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht haben, laufen Gefahr, ihre Daten löschen zu müssen. Außerdem besteht das Risiko, von den Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern belegt zu werden. Eine Ausnahme (Datenverwendung ohne Einwilligung) bildet nur das sogenannte Listenprivileg. Es betrifft listenmäßig zusammengefasste Daten (Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, Name, Titel, akademischer Grad, Anschrift und Geburtsjahr), wenn diese beim Betroffenen selbst oder aus allgemein zugänglichen Adressverzeichnissen erhoben worden sind. Bei E-Mail-Adressen oder Telefonnummern kann man sich nicht auf das Listenprivileg berufen, diese Daten sind hiervon ausdrücklich ausgenommen. Sie dürfen nur mit Einwilligung des Kunden für Werbezwecke genutzt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in Ihrer HBE-Geschäftsstelle.
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