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25.05.2012 Bayern
Nach der Preisangabenverordnung müssen Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständern u. ä. sichtbar ausgestellt sind, und Waren, die in Selbstbedienung angeboten werden, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden. Grundsätzlich ist dabei der „Endpreis“ anzugeben, das ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Bei Online-Angeboten ist der ausdrückliche Hinweis „inkl. Mehrwertsteuer“ notwendig. Wenn Waren an Letztverbraucher nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Endpreis auch der Grundpreis (je kg/Liter/Meter) genannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Preisangabe z. B. im Internet in einer Übersichtsliste oder Preissuchmaschine steht oder wenn diverse Restposten von Dosen und Packungen in einer Schütte oder einem Wühltisch angeboten werden. HBE-Geschäftsführerin Barbara Riedel: „Fehlende, unklare oder irreführende Preisangaben sind wettbewerbswidrig und können Abmahnungen nach sich ziehen. Zusätzlich stellen Verstöße gegen die Preisangabenverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.“ Weitere ausführliche Informationen zur Preisauszeichnung, zu den Grundpreisangaben und zur Preiswerbung finden Sie im neuen HBE-Praxiswissen „Preisangabenverordnung“.
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