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05.04.2012 Bayern
Wenn ein Einzelhändler mit Rabatten wirbt, muss er die Bedingungen für die Rabattgewährung bereits in der Werbung transparent darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn bestimmte Markenprodukte von den Rabatten ausgenommen sind. Dies hat jetzt das Landgericht Darmstadt festgestellt (Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11). Ein Elektronikmarkt hatte mit der Aussage "Freie Auswahl zum halben Preis" geworben. Im Rahmen der Verkaufsförderungsmaßnahme kündigte das Unternehmen an, dass beim Kauf von zwei Geräten das billigere zum halben Preis erworben werden könne. Eine Einschränkung wurde lediglich dahin gehend vorgenommen, dass das erste Gerät einen Wert von 250 Euro haben müsse. Tatsächlich waren aber Geräte bestimmter Markenhersteller von der Aktion ausgenommen. Darauf wurde zwar durch Hinweise im Ladengeschäft, nicht aber in der Werbung hingewiesen. Laut Landgericht Darmstadt stellt diese Werbung damit eine Irreführung des Verkehrs dar. Da die Bedingungen des Preisnachlasses nicht klar und eindeutig angegeben worden seien, liege auch ein Verstoß gegen die Transparenzanforderungen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen vor (§ 4 Nr. 4 UWG). Die Werbung stellte eine unlautere und somit unzulässige geschäftliche Handlung dar. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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