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09.01.2012 Bayern
Mit der Einführung der Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit wurde für die Einsatzbetriebe der Zeitarbeitnehmer – also die Entleihbetriebe – in § 17 c AÜG eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht eingeführt. Danach sind die Betriebe verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzuheben. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro bestraft werden können.
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