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09.01.2012 Bayern
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (vgl. Anlage) mitgeteilt hat, wird sich zum 1. Januar 2012 die Ausgleichsabgabe aufgrund der in § 77 Abs. 3 SGB IX geregelten Anpassungsvorschrift erhöhen. Diese Erhöhung erfolgt danach automatisch, wenn sich die Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe im Jahr 2002 um wenigstens 10 % erhöht hat. Da dies zum 1. Januar 2012 der Fall ist, steigen die Beträge der Ausgleichsabgabe von 105 € auf 115 € (Erfüllungsquote 3 bis 5 %), von 180 € auf 200 € (Erfüllungsquote 2 bis unter 3 %) und von 260 € auf 290 € (Erfüllungsquote 0 bis unter 2 %).
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