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24.11.2011 Bayern
Das BAG hat am 14. November 2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer für die Pflege eines Angehörigen nur einmalig eine Auszeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) beantragen kann. Mit der erstmaligen Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber ist damit jeder weitere Anspruch erloschen.
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