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20.05.2011 Bayern
Kundendaten dürfen grundsätzlich nur dann für Werbezwecke verwendet werden, wenn hierfür die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Während einer Übergangsfrist bis zum 31.8.2012 dürfen solche Kundendaten, die vor dem 1.9.2009 erhoben wurden, für Briefwerbung noch verwendet werden. Werbung per Fax, E-Mail, Telefon, SMS ist aber bereits jetzt ausnahmslos nur mit der Einwilligung des Kunden zulässig. Darüber, wie die Einwilligung eingeholt werden kann, welche formalen Aspekte zu beachten sind oder welche Informationen - insbesondere Hinweis auf das Widerrufsrecht - die Einwilligung enthalten muss, informiert Sie das neue HBE-Praxiswissen "Datenschutz - Kundendaten für Werbezwecke". Das Praxiswissen enthält unverbindliche Text- und Formulierungsvorschläge für die Erhebung von Kundendaten und Datenschutzerklärungen, sowie vorformulierte Einwilligungen in die Datenverwendung zu Werbezwecken: der Kundenpass, die Bonuskarte, das Gewinnspiel, die Online-Einwilligung.
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