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29.04.2011 Bayern
Vor dem Hintergrund aktueller Medienberichte über mögliche Krankenkasseninsolvenzen ist auch aus Arbeitgebersicht ein wichtiger Punkt zu beachten: Der Arbeitgeber ist von einer Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse dann unmittelbar betroffen, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht einer solventen Krankenkasse keinen bzw. keinen rechtzeitigen Gebrauch macht. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Kasse anmelden, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse für seine Mitarbeiter aus. HBE-Sozialexpertin Dr. Melanie Eykmann: "Für den Arbeitgeber resultieren daraus - aufgrund des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes von 15,5 Prozent insgesamt bzw. 7,3 Prozent Arbeitgeberanteil - keine finanziellen Vor- oder Nachteile. Den Arbeitgeber treffen damit genau die Pflichten, die er heute schon etwa bei Neueinstellungen hat, bei denen der neue Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt."
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