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21.04.2011 Bayern

Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse

Vor dem Hintergrund aktueller Medienberichte über mögliche Krankenkasseninsolvenzen ist es wichtig festzuhalten, was in diesem Fall der Arbeitgeber zu beachten hat. Den Versicherten entsteht im Insolvenz- oder Schließungsfall kein Schaden. Sie können innerhalb von zwei Wochen (Pflichtversicherte) bzw. drei Monaten (freiwillig Versicherte) zu einer anderen, frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Der Versicherungsschutz bleibt jederzeit gewährleistet. Der Arbeitgeber ist von einer Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse dann unmittelbar betroffen, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen bzw. keinen rechtzeitigen Gebrauch macht. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Kasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse für seine Mitarbeiter aus (§ 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V analog). Für den Arbeitgeber resultieren daraus - aufgrund des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes von 15,5 % insgesamt bzw. 7,3 % Arbeitgeberanteil - keine finanziellen Vor- oder Nachteile. Den Arbeitgeber treffen damit genau die Pflichten, die er heute schon etwa bei Neueinstellungen hat, bei denen der neue Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.

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