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18.02.2011 Bayern

Bundesgerichtshof: Lockvogelangebote bei fehlender Bevorratung unzulässig

Wenn Waren zu Sensations-Preisen beworben werden, müssen diese auch in ausreichender Menge vorhanden sein. Angebote, die am ersten Tag schon bei Verkaufsbeginn vergriffen sind, stellen eine unzulässige Lockvogelwerbung dar. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. I ZR 183/09). Der BGH bewertete die Werbung eines Discounters für Flachbildschirme und irische Butter als wettbewerbswidrig und stellte klar, dass Produkte wie z.B. Flachbildschirme mindestens am ersten Tag bis 14 Uhr, Lebensmittel bis zum Verkaufsschluss, verfügbar sein müssten. Der Hinweis in der Werbung des Discounters, dass die Flachbildschirme schon am ersten Angebotstag ausverkauft sein könnten, beeindruckte die Richter nicht.

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